28 U 42/98•Oberlandesgericht Hamm, 1998-10-29, 28 U 42/98
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 28 U 42/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-10-29
Aktenzeichen: 28 U 42/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1998:1029.28U42.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. November 1997 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß auf den ausgeurteilten Betrag von 9.046,84 DM für die Zeit vom 16. Februar 1997 bis zum 31. März 1997 7,5 % Zinsen und ab 01. April 1997 7 % Zinsen zu zahlen sind.
Die Anschlußberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 6 % den Beklagten und zu 94 % der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicher-heitsleistung von 12.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beide Parteien können eine von ihnen zu erbringende Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deut-schen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 9.046,84 DM, die der Klägerin 139.325,27 DM.
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