27 U 171/98•Oberlandesgericht Hamm, 1998-11-03, 27 U 171/98
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 171/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-11-03
Aktenzeichen: 27 U 171/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1998:1103.27U171.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Streithelfers der Beklagten gegen das am 20. Januar 1998 verkündete Urteil der 1. Kammer für Han-delssachen des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Streithelfer auf-erlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten und deren Streithelfer wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitslei-stung abzuwenden, sofern dieser vor der Zwangsvollstrek-kung nicht seinerseits Sicherheit in derselben Höhe lei-stet. Die Sicherheitsleistung für die Vollstreckung gegen die Beklagte beträgt 440.000,00 DM, die Sicherheitslei-stung für die Vollstreckung gegen den Streithelfer beträgt 12.000,00 DM.
Die Sicherheiten können auch durch Prozeßbürgschaft eines in Deutschland als Zollbürge zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.
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