9 U 151/98•Oberlandesgericht Hamm, 1998-11-17, 9 U 151/98
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 151/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-11-17
Aktenzeichen: 9 U 151/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1998:1117.9U151.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 7. Mai 1998 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das genannte Urteil abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 906,25 DM nebst 4% Zinsen seit dem 22. Juli 1997 zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 22. Juli 1997 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer beträgt 3.406,25 DM.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird
gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
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