34 U 119/96•Oberlandesgericht Hamm, 1998-11-24, 34 U 119/96
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 34 U 119/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-11-24
Aktenzeichen: 34 U 119/96
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1998:1124.34U119.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 34. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung derr Klägerin gegen das am 12. Juni 1996 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahren.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, die ihr obliegende Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft der Sparkasse X2 zu erbringen.
Der Beklagte bleibt nachgelassen, die ihr obliegende Sicherheit durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM.
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