3 UF 78/98•Oberlandesgericht Hamm, 1998-12-22, 3 UF 78/98
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 3 UF 78/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-12-22
Aktenzeichen: 3 UF 78/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1998:1222.3UF78.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23. Januar 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Herne unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teil-weise abgeändert, soweit es den von dem Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Ehegattenunterhalt für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 betrifft.
Die Verurteilung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt für das Jahr 1997 entfällt.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1998 einen monatlichen Unterhalt von 1.176,00 DM (926,00 DM Elementarunterhalt und 250,00 DM Krankenvorsorgeunterhalt) und für die Zeit ab dem 1. Juli 1998 einen monatlichen Unterhalt von 906,00 DM (656,00 DM Elementarunterhalt und 250,00 DM Krankenvorsorgeunterhalt) zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz bleiben gegen-einander aufgehoben.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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