27 U 283/98•Oberlandesgericht Hamm, 1999-02-11, 27 U 283/98
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 283/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-02-11
Aktenzeichen: 27 U 283/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0211.27U283.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 25. August 1998 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz einschließlich der Kosten der Streithelferin werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 77.500,00 DM und die Zwangsvollstreckung der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Jedwede Sicherheitsleistung kann auch durch Prozeßbürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
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