5 U 32/99•Oberlandesgericht Hamm, 1999-05-20, 5 U 32/99
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 32/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-05-20
Aktenzeichen: 5 U 32/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0520.5U32.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 16. Zivil-kammer des Landgerichts Essen vom 2. Dezember 1998 abgeän-dert.
Die Beklagte wird verurteilt, die auf dem Grundstück der Kläger, W in G, eingedrungenen Wurzeln der Pappel vom Grundstück der Beklagten, W in G, zu entfernen.
Die Beseitigungspflicht besteht erst, wenn die nach der Baumschutzsatzung der Stadt G vom 2. November 1988 erfor-derliche Genehmigung bestandskräftig ist.
Die Kosten der ersten Instanz werden zu 3/4 den Klägern und zu 1/4 der Beklagten auferlegt.
Die Kosten der Berufungsinstanz haben die Kläger zu tra-gen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Parteien übersteigt nicht 60.000,00 DM.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.