4 U 10/99•Oberlandesgericht Hamm, 1999-06-15, 4 U 10/99
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 10/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-06-15
Aktenzeichen: 4 U 10/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0615.4U10.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. November 1998 verkündete Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund abge-ändert.
Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, Zah-lungsansprüche eines in der B D ansässigen Auftraggebers gegenüber auf dem Gebiet der B D ansässigen Dritten außerge-richtlich geltend zu machen.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ord-nungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollstrecken an dem Beklagten zu 2., ange-droht.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagten mit 30.000,00 DM (zugleich Streitwert der Berufung).
Die Beklagten können die Zangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 50.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe lei-stet. Beide Parteien können die Sicherheit auch durch un-befristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zulässigen deutschen Kredit-in-stituts erbringen.
Die Revision wird zugelassen.
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