4 UF 301/97•Oberlandesgericht Hamm, 1999-08-02, 4 UF 301/97
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 301/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-08-02
Aktenzeichen: 4 UF 301/97
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0802.4UF301.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers werden das am 25. Juli 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund und das Ver-säumnisurteil des Senats vom 9. Juli 1998 teilweise abge-ändert und wie folgt neu gefaßt:
Das beim Notar L am 09.05.1995 abgegebene Schuldanerkennt-nis (UR-Nr.: 131/95 bei dem Notar L in Dortmund) wird da-hin abgeändert, daß der Kläger ab Januar 1997 folgende mo-natliche Unterhaltsbe-
träge an die Beklagte zu zahlen hat:
a)
für die Zeit vom 01.01.1997
bis zum 31.12.1997 245,00 DM Altersvorsorgeunterhalt
und 955,00 DM Elementarunterhalt,
b)
für die Zeit vom 01.01.1998
bis zum 31.12.1998 158,00 DM Altersvorsorgeunterhalt
und 615,00 DM Elementarunterhalt,
c)
für die Zeit vom 01.01.1999
bis zum 31.05.2001 100,00 DM Altersvorsorgeunterhalt
und 380,00 DM Elementarunterhalt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen,
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtzuges tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der durch die Säumnis des Klägers entstandenen Kosten, diese Kosten hat der Kläger allein zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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