6 U 79/99•Oberlandesgericht Hamm, 1999-08-23, 6 U 79/99
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 6 U 79/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-08-23
Aktenzeichen: 6 U 79/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0823.6U79.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Dezember 1998 verkündete Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Bochum
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Widerbeklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Beklagten zu 1) weitere 1.133,61 DM nebst 4 % Zin-sen seit dem 11.03.1998 zu zahlen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen zu 80 % der Kläger allein und zu 20 % der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) als Gesamtschuldner.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen zu 60 % der Kläger allein und zu 40 % der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer des Klägers und der Widerbeklagten zu 2): unter 5.000,00 DM.
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