3 U 247/98•Oberlandesgericht Hamm, 1999-09-01, 3 U 247/98
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 247/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-09-01
Aktenzeichen: 3 U 247/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0901.3U247.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen - das am 30. September 1998 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 15.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.05.1997 sowie 5.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.06.1998 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Fehlbehandlung durch den Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird, den materiellen Schaden jedoch nur vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Dritte.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt 1/3, der Beklagte 2/3 der Kosten des ersten Rechtszuges. Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Klägerin zu 1/12 und dem Beklagten zu 11/12 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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