13 U 14/99•Oberlandesgericht Hamm, 1999-10-27, 13 U 14/99
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 13 U 14/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-10-27
Aktenzeichen: 13 U 14/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:1027.13U14.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen - das am 17. November 1998 verkündete Teil-, Teilanerkenntnis- und Grundurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Anspruch des Klägers auf Ersatz seines materiellen Schadens (Sachschaden und Verdienstausfall) ist gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) dem Grunde nach zu 75 % gerechtfertigt, abzüglich gezahlter 5.000,00 DM.
Das Schmerzensgeldbegehren des Klägers ist gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) dem Grunde nach gerechtfertigt unter Berücksichtigung einer Mitverursachung des Klägers zu 25 % abzüglich gezahlter 15.000,00 DM.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 75 % seines zukünftigen materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 11. Dezember 1995 zu ersetzen sowie den immateriellen Zukunftsschaden des Klägers aus dem genannten Unfall unter Berücksichtigung einer Mitverursachung des Klägers von 25 %, materielle Ansprüche nur soweit als diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die weitergehende Klage gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) wird abgewiesen.
Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kostenentscheidung auch bezüglich des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer beider Parteien übersteigt 60.000,00 DM.
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