Oberlandesgericht Hamm, 1999-10-28, 4 W 2/99

4 W 2/99Supreme CourtOct 28, 1999

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 4 W 2/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-10-28

Aktenzeichen: 4 W 2/99

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:1028.4W2.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde der Gläubigerin wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Schuldners zu 2) wird der Beschluß des Landgerichts Siegen vom 11. Dezember 1998, soweit er ihn betrifft, aufgehoben und der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes insoweit zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Schuldner zu 1) und 3) wird der an-gefochtene Beschluß teilweise unter Zurückweisung der wei-tergehenden Beschwerden abgeändert und wie folgt neu ge-faßt:

Gegen die Schuldnerin zu 1) wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 300.000,- DM, gegen den Schuldner zu 3) wird ein Ord-nungsgeld in Höhe von 50.000,- DM festgesetzt, wobei in Höhe des letztgenannten Betrages gesamtschuldnerische Haf-tung besteht.

Auf das vorstehend festgesetzte Ordnungsgeld werden bei der Vollstreckung im Parallelverfahren Landgericht Limburg - 5 O 70/97 = 6 W 78/98 OLG Frankfurt - gezahlte Ordnungs-geldbeträge zum jeweils halben Betrag angerechnet.

Für den Fall der Nichtbeitreibung der Beträge zu Ziffer 3 wird die Verhängung von Ersatzordnungshaft - für je 10.000,- DM ein Tag Haft - angeordnet. Die Vollziehung ge-genüber der Schuldnerin zu 1) erfolgt insoweit an ihrem jeweiligen Geschäftsführer.

Von den Gerichtskosten des Ordnungsgeldverfahrens und den außergerichtlichen Kosten der Gläubigerin trägt die Gläu-bigern 3/4 selbst; die restlichen Kosten tragen die Schuldner zu 1) und 3), wobei der Schuldner zu 3) ledig-lich in Höhe von 1/30 der Gesamtkosten, und zwar insoweit gesamtschuldnerisch mit der Schuldnerin zu 1) haftet.

Die außergerichtlichen Kosten der Schuldnerin zu 1) trägt diese in Höhe von 3/5 selbst, in Höhe von 2/5 trägt sie die Gläubigerin.

Die außergerichtlichen Kosten des Schuldners zu 2) trägt die Gläubigerin.

Die außergerichtlichen Kosten des Schuldners zu 3) trägt dieser in Höhe von 1/10 selbst, im übrigen trägt sie die Gläubigerin.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.