9 U 107/97•Oberlandesgericht Hamm, 1999-12-03, 9 U 107/97
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 107/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-12-03
Aktenzeichen: 9 U 107/97
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:1203.9U107.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 6. März 1997 verkün-dete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die weitergehende - in der Berufungsinstanz erhobene - Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitslei-stung in Höhe von 23.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheit durch un-bedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu leisten.
Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 434.444,65 DM.
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