6 U 39/99•Oberlandesgericht Hamm, 2000-01-13, 6 U 39/99
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 6 U 39/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-01-13
Aktenzeichen: 6 U 39/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0113.6U39.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 05. November 1998 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.
Die Klage bleibt abgewiesen.
Der Kläger bleibt verurteilt, 5.775,23 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.06.1998 an die Beklagte zu 2) zu zahlen.
Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten zu 2) tragen der Kläger 7/8, die Beklagte zu 2) 1/8.
Von den zweitinstanzlichen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten zu 2) tragen der Kläger 6/7, die Beklagte zu 2) 1/7.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) beider Instanzen trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer des Klägers und der Beklagten zu 2): unter 10.000,00 DM.
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