3 U 14/99•Oberlandesgericht Hamm, 2000-01-19, 3 U 14/99
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 14/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-01-19
Aktenzeichen: 3 U 14/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0119.3U14.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 13. November 1998 verkündete Grund-Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Auf die Berufungen der Beklagten zu 2) und 3) wird dieses Urteil teilweise abgeändert:
Die gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichteten Klagen werden abgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3), während die Entscheidung über die übrigen Kosten des Rechtsstreits dem Schlußurteil vorbehalten bleibt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten zu 2) und 3) durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von jeweils 60.000,00 DM abwenden, wenn nicht der vollstreckende Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Parteien können die Sicherheitsleistung auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenenen Kreditinstituts erbringen.
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