8 U 296/98•Oberlandesgericht Hamm, 2000-02-14, 8 U 296/98
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 296/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-02-14
Aktenzeichen: 8 U 296/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0214.8U296.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers und der Widerbeklagten zu 2) gegen das am 23. Juli 1998 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 2/3 und die Widerbeklagte zu 2) zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, und zwar der Kläger durch solche i.H.v. 10.000,00 DM und die Widerbeklagte zu 2) durch solche i.H.v. 5.000,00 DM, wenn nicht die Beklagte und ihr Streithelfer in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Jegliche Sicherheit kann durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen deutschen Kreditinstituts erbracht werden.
Die Beschwer des Klägers und der Widerbeklagten zu 2) liegt über 60.000,00 DM.
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