27 U 57/99•Oberlandesgericht Hamm, 2000-03-30, 27 U 57/99
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 57/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-03-30
Aktenzeichen: 27 U 57/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0330.27U57.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Februar 1999 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bochum - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 98.081,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Dezember 1998 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 76 % und die Beklagte 24 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, sofern die jeweils andere Partei nicht zuvor ihrerseits Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu leistende Sicherheit beträgt für den Kläger 45.000, DM und für die Beklagte 120.000, DM.
Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft eines in Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.
Das Urteil beschwert beide Parteien mit mehr als 60.000, DM.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.