29 U 144/99•Oberlandesgericht Hamm, 2000-05-30, 29 U 144/99
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 29 U 144/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-05-30
Aktenzeichen: 29 U 144/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0530.29U144.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 29. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 02. September 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.206,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01. Januar 1998 zu zahlen.
Die weitergehende Klage und die weitergehende Berufung werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Beklagte 25 % und der Kläger 75 %.
Von den Kosten der Berufung tragen der Beklagte 30 % und der Kläger 70 %.
Von dieser Kostenregelung ausgenommen sind die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Marl entstandenen Mehrkosten, die der Kläger allein zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer beider Parteien liegt jeweils unter 60.000,00 DM.
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