13 U 19/00•Oberlandesgericht Hamm, 2000-06-14, 13 U 19/00
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 13 U 19/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-06-14
Aktenzeichen: 13 U 19/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0614.13U19.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – das am 9. November 1999 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster hinsichtlich des Schmerzensgeldbetrages abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 12.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Dezember 1998 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wegen des Schmerzensgeldes wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger 60 % und den Beklagten 40 % auferlegt.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagten zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers beträgt 10.000,-- DM, die der Beklagten 5.000,-- DM.
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