Oberlandesgericht Hamm, 2000-06-18, 3 Ss 236/08

3 Ss 236/08Supreme CourtJun 18, 2000

Regest

Es ist grundsätzlich - bei ansonsten rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen - rechtlich (noch) nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht nicht näher begründet, warum es auf eine lediglich um drei Monate geringere Gesamtfreiheitsstrafe als das Amtsgericht erkannt hat (2 Jahre 9 Monate statt drei Jahre), obwohl 100 von 105 Fällen (nicht betroffen: die Einsatzstrafe), die noch Gegenstand der amtsgerichtlichen Verurteilung waren, nach § 154 StPO vorläufig eingestellt worden sind und damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsurteils waren.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 236/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-06-18

Aktenzeichen: 3 Ss 236/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0618.3SS236.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 267; StPO § 328; StGB 54

Leitsätze

Es ist grundsätzlich - bei ansonsten rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen - rechtlich (noch) nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht nicht näher begründet, warum es auf eine lediglich um drei Monate geringere Gesamtfreiheitsstrafe als das Amtsgericht erkannt hat (2 Jahre 9 Monate statt drei Jahre), obwohl 100 von 105 Fällen (nicht betroffen: die Einsatzstrafe), die noch Gegenstand der amtsgerichtlichen Verurteilung waren, nach § 154 StPO vorläufig eingestellt worden sind und damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsurteils waren.

Tenor

Die Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittel trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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