Oberlandesgericht Hamm, 2000-06-19, 8 U 26/00

8 U 26/00Supreme CourtJun 19, 2000

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 8 U 26/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-06-19

Aktenzeichen: 8 U 26/00

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0619.8U26.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 29. Dezember 1999 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 09.12.1999 wird mit der Einschränkung aufrechterhalten, daß der Ver-fügungsbeklagte es zu unterlassen hat, über die im F -Parkhaus in der F straße in D befindliche Zentrale der Firma "Funktaxi " unter deren Namen von der Stadt D konzessionierte Miet-fahrzeuge zur Personenbeförderung anzubieten oder über Dritte anbieten zu lassen, soweit der angerufene Kunde ein Taxi verlangt hat.

Zu Ziffer II bleibt die einstweilige Verfügung der Kammer uneingeschränkt aufrechterhalten.

Im übrigen wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungskläger zu 20 % und der Verfügungsbeklagte zu 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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