20 U 22/00•Oberlandesgericht Hamm, 2000-08-23, 20 U 22/00
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 22/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-08-23
Aktenzeichen: 20 U 22/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0823.20U22.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. November 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49.611,35 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.12.1998 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, 2/3 des auf sie entfallenden Anteils von 35 % der zukünf-tigen Reparaturkosten aus dem Hagelschadensereignis vom 06.06.1998 zu ersetzen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden zu 33 % dem Kläger und zu 67 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 DM abzu-wenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft erbringen.
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