Oberlandesgericht Hamm, 2000-09-13, 13 U 211/99

13 U 211/99Supreme CourtSep 13, 2000

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 13 U 211/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-09-13

Aktenzeichen: 13 U 211/99

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0913.13U211.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Oktober 1999

verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts

Paderborn wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird unter Zurück-

weisung des Rechtsmittels im übrigen das genannte Urteil

teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt.

Der Beklagte zu 2) bleibt verurteilt, an den Kläger

2.296,18 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Juli 1999

zu zahlen.

Der Beklagte zu 2) bleibt weiter verurteilt, an den

Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,-- DM nebst

4 % Zinsen seit dem 21. Juli 1999 zu zahlen.

Es wird weiter festgestellt, daß der Beklagte zu 2)

verpflichtet ist, dem Kläger die Hälfte seines zu-

künftigen materiellen Schadens und den zukünftigen

immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines

Mitverschuldens des Klägers von 50 % aus dem Unfall

vom 8. August 1998 im Seegebiet vor der Hafeneinfahrt

von Warnemünde zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf

Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte überge-

gangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten beider Instanzen und den außer-

gerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger

83 % und der Beklagte zu 2) 17 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt

dieser selbst zu 35 % und zu 65 % der Kläger.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt

der Kläger zu 100 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers beträgt im Verhältnis zu dem

Beklagten zu 1) 31.194,12 DM und im Verhältnis zu dem

Beklagten zu 2) 20.397,94 DM.

Die Beschwer des Beklagten zu 2) beträgt 10.796,18 DM.

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