8 U 24/00•Oberlandesgericht Hamm, 2000-09-20, 8 U 24/00
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 24/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-09-20
Aktenzeichen: 8 U 24/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0920.8U24.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Januar 2000 verkündete Urteil des Landgerichts Münster abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.543.952,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 27.02.1998 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.900.000,00 DM abzuwenden, falls nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Dem Beklagten wird ferner gestattet, die Sicherheit durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Die Beschwer für den Beklagten liegt über 60.000,00 DM.
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