8 U 22/00•Oberlandesgericht Hamm, 2000-11-20, 8 U 22/00
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 22/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-11-20
Aktenzeichen: 8 U 22/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:1120.8U22.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Oktober 1999 verkündete Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM abzu-wenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in der selben Höhe Sicherheit leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch unbedingte und unbefristete Bürg-schaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Das Urteil beschwert den Kläger mit mehr als 60.000,00 DM.
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