21 U 159/99•Oberlandesgericht Hamm, 2001-01-04, 21 U 159/99
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 21 U 159/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-01-04
Aktenzeichen: 21 U 159/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0104.21U159.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 29.06.1999 auf die Berufung des Klägers und die Berufung des Beklagten wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.910,45 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.1998 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 74 % und der Beklagte zu 26 %.
Die zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 66 % und der Beklagte zu 34 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen die Vollstreckung jeweils der Gegen-partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
Das Urteil beschwert den Kläger mehr als 60.000,00 DM und den Beklagten weniger als 60.000,00 DM.
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