34 U 54/00•Oberlandesgericht Hamm, 2001-01-16, 34 U 54/00
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 34 U 54/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-01-16
Aktenzeichen: 34 U 54/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0116.34U54.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 34. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das am 10. Februar 2000 verkündete Teil- und Grundurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Klageantrag zu 3) aus der Klageschrift vom 13. November 1999 ist dem Grunde nach zu 2/3 gerechtfertigt. Im Übrigen wird die Klage insoweit abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden aus dem Schadensereignis vom 15. September 1999 (Wasserschaden) zu 2/3 zu ersetzen.
Der Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 27. August 1999 (Bl. 149 d. A.) ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Hinsichtlich der Entscheidung über die Höhe dieses Anspruchs wird das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Berufungsinstanz bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Die Beschwer der Parteien übersteigt 60.000,00 DM nicht.
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