25 U 56/00•Oberlandesgericht Hamm, 2001-01-24, 25 U 56/00
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 25 U 56/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-01-24
Aktenzeichen: 25 U 56/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0124.25U56.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin gegen das am 27. Januar 2000 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen werden zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme eines Betrages von 8,00 DM, mit dem sich die Klägerin an den Kosten zu beteiligen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann Vollstreckungsmaßnahmen der Klägerin abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet, die sie auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen kann.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM.
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