27 U 85/00•Oberlandesgericht Hamm, 2001-02-08, 27 U 85/00
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 85/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-02-08
Aktenzeichen: 27 U 85/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0208.27U85.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 06. April 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 15.000,00 DM abzuwenden, sofern dieser nicht vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in derselben Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch Prozeßbürgschaft eines in Deutschland als Steuer- oder Zollbürge zugelassenen Kreditinstitutes zu erbringen.
Die Urteilsbeschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM.
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