13 U 249/00•Oberlandesgericht Hamm, 2001-05-30, 13 U 249/00
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 13 U 249/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-05-30
Aktenzeichen: 13 U 249/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0530.13U249.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 14. September 2000 verkün-dete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen ab-geändert.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 3.176,48 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.01.2000 zu zah-len.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Verweisung an das Land-gericht Essen.
Die übrigen Kosten der 1. Instanz werden wie folgt ver-teilt:
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Be-klagten zu 2) und 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) sowie 83 % der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.
Die Beklagte zu 1) trägt 17 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie 1/3 ihrer ei-genen außergerichtlichen Kosten.
Die Kosten der 2. Instanz werden wie folgt verteilt:
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Be-klagten zu 2) und 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) sowie 72 % der Gerichtskosten und ihrer außergerichtlichen Kosten.
Die Beklagte zu 1) trägt 28 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie 1/3 ihrer ei-genen außergerichtlichen Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Parteien übersteigt 60.000,00 DM nicht.
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