3 U 145/00•Oberlandesgericht Hamm, 2001-06-13, 3 U 145/00
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 145/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-06-13
Aktenzeichen: 3 U 145/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0613.3U145.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. März 2000 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Klageanträge zu 1) und 2) (Zahlung von 32.382,00 DM sowie eines Schmerzensgeldes, jeweils nebst Zinsen) sind dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Käger durch die Myelographie vom 21. Februar 1994 entstanden sind und noch entstehen werden, die materiellen Schäden jedoch nur vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte.
Zur Entscheidung über die Höhe der Zahlungsanträge und über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Berufungsinstanz wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.
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