22 U 180/00•Oberlandesgericht Hamm, 2001-07-12, 22 U 180/00
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 22 U 180/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-07-12
Aktenzeichen: 22 U 180/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0712.22U180.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. September 2000 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits insgesamt trägt der Kläger; ausgenommen hiervon sind die Kosten der Säumnis der Beklagten im Hinblick auf das Versäumnisurteil vom 24. März 1999, die diese zu tragen hat und die gerichtlichen Kosten des ersten Berufungsverfahrens, die niedergeschlagen worden sind.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in genannter Höhe leistet.
Die Sicherheiten können durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank geleistet werden.
Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM.
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