23 W 530/00•Oberlandesgericht Hamm, 2001-07-12, 23 W 530/00
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 23 W 530/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-07-12
Aktenzeichen: 23 W 530/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0712.23W530.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden anderweitig auf 3.053,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. August 2000 festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 38 % und die Beklagte 62 %.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 600,00 DM.
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