2 BL 148/01•Oberlandesgericht Hamm, 2001-09-03, 2 BL 148/01
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 2 BL 148/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-09-03
Aktenzeichen: 2 BL 148/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0903.2BL148.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet.
Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.
Der Vollzug des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 10. Mai 2001 - 64 Gs 2332/01 - wird unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt:
1.Der Beschuldigte hat wieder bei seiner Familie in ... oder ... Wohnung zu nehmen und jede Wohnsitzänderung der Staatsanwaltschaft Bochum mitzuteilen.
2.Der Beschuldigte darf bis auf weiteres das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen. Reisen innerhalb Deutschlands, die länger als drei Tage dauern, sind vorher der Staatsanwaltschaft Bochum anzuzeigen. Der Beschuldigte darf bis auf weiteres ggf. beantragte neue Personalpapiere nicht vom Einwohnermeldeamt in Empfang nehmen.
3.Der Beschuldigte hat allen Ladungen von Gerichten und Staatsanwaltschaft Folge zu leisten.
4.Der Beschuldigte hat sich zweimal wöchentlich, und zwar Montags und Donnerstags bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden.
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