6 W 31/01•Oberlandesgericht Hamm, 2001-09-13, 6 W 31/01
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 6 W 31/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-09-13
Aktenzeichen: 6 W 31/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0913.6W31.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird teilweise abgeändert.
Dem Kläger wird Prozeßkostenhilfe für den Freistellungsan-trag zu 2 b aus dem Schriftsatz vom 09.01.2001 in Höhe
von 16.193,61 DM nebst 4 % Zinsen
auf 11.582,75 DM seit dem 12.03.1997,
auf 4.546,16 DM seit dem 26.06.1998 und
auf 64,69 DM seit dem 01.03.2000
bewilligt.
Auch insoweit wird Rechtsanwalt F aus C dem Kläger beige-ordnet.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Anordnung von Ratenzahlungen bleibt es bei dem angefochtenen Beschluß.
Die Gerichtskosten, die auf die Hälfte ermäßigt werden, trägt der Kläger; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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