Oberlandesgericht Hamm, 2001-10-01, 6 U 223/00

6 U 223/00Supreme CourtOct 1, 2001

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 6 U 223/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-10-01

Aktenzeichen: 6 U 223/00

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:1001.6U223.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. August 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das vorbezeichnete Urteil unter Berücksichtigung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und in den Zahlungsaussprüchen wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 17.518,61 DM zu zahlen

nebst 4 % Zinsen aus je 558,73 DM seit dem 01.04.1999, 01.05.1999, 01.06.1999, 01.07.1999, 01.08.1999 und dem 01.09.1999

sowie 4 % Zinsen aus 2.432,90 DM seit dem 24.07.1999.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin zu 1) eine monatliche Geldrente in Höhe von 558,73 DM, beginnend mit dem 01.07.2001, jeweils vierteljährlich im voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres bis zum 23.05.2009 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin zu 2) 16.554,06 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen aus je 553,82 DM seit dem 01.04.1999, 01.05.1999, 01.06.1999, 01.07.1999, 01.08.1999 und dem 01.09.1999.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin zu 2) eine monatliche Geldrente in Höhe von 642,76 DM, beginnend mit dem 01.07.2001, jeweils vierteljährlich im voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres bis zum 23.05.2009 zu zahlen.

Die Haftung der Beklagten ist nach Maßgabe der Höchstbeträge aus dem Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag mit ihrem Versicherungsnehmer L beschränkt.

Im übrigen wird die Klage - hinsichtlich der weitergehenden Zahlungsanträge - abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen zu 4 % die Klägerin zu 1), zu 24 % die Klägerin zu 2) und zu 72 % die Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen zu 12 % sie selbst und zu 88% die Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen zu 30 % sie selbst und zu 70 % die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Sicherheit kann auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Beschwer der Klägerinnen: unter 60.000,00 DM.

Beschwer der Beklagten: über 60.000,00 DM.

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