4 U 173/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-02-20, 4 U 173/02
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 173/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-02-20
Aktenzeichen: 4 U 173/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0220.4U173.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. August 2002 verkündete
Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise
abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden
Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis
250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu
6 Monaten, hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollziehen an dem
Geschäftsführer, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben
für das Mittel „X“:
„Chlorophyll ist drin. Chlorophyll ist ein ganz – ist ein
Sauerstoffträger, das beste Blutreinigungsmittel überhaupt.
Aber Chlorophyll tötet auch im menschlichen Organismus Bakterien
ab, die ohne Sauerstoff leben und für schwerwiegende Infek-
tionserkrankungen verantwortlich sein können.“
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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