6 U 139/01•Oberlandesgericht Hamm, 2002-02-25, 6 U 139/01
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 6 U 139/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-02-25
Aktenzeichen: 6 U 139/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0225.6U139.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. Mai 2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen unter Zurückweisung des Rechts-mittels im übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.246,04 Euro zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten tragen der Kläger 60 % und die Beklagte 40 %.
Von den zweitinstanzlichen Kosten tragen der Kläger 43 % und die Beklagte 57 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzu-wenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Spar-kasse erbracht werden.
Die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Berschwer der Parteien: Unter 5.000,00 Euro.
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