Oberlandesgericht Hamm, 2002-04-25, 2 Ss OWi 222/02

2 Ss OWi 222/02Supreme CourtApr 25, 2002

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ss OWi 222/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-04-25

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 222/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0425.2SS.OWI222.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen

Tenor

Das Verfahren wird insoweit eingestellt, als der Betroffene auch wegen vorsätzlichen unzulässigen Rechtsüberholens in Tateinheit mit fahrlässigen Nichtmitsichführen der Betriebserlaubnis verurteilt worden ist.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird allerdings zur Klarstellung wie folgt neu gefasst.

Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Nichtbefolgens eines Wechsellichtzeichens in Tateinheit mit unzulässigem Befahren eines Gehwegs zu einer Geldbuße von 400 DM verurteilt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im Straßenverkehr zu führen. Dieses Verbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

§§ 37 Abs. 2, 2 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 StVO, 24, 25 StVG

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