13 U 223/01•Oberlandesgericht Hamm, 2002-05-06, 13 U 223/01
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 13 U 223/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-05-06
Aktenzeichen: 13 U 223/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0506.13U223.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das am 18. Juli 2001 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen soweit es den Beklagten zu 2) betrifft abgeändert.
Die Klage wird auch gegenüber dem Beklagten zu 2) abgewiesen.
Die Kosten beider Instanzen des Rechtsstreits trägt - insoweit in teilweiser Abänderung der Kostenentscheidung des Landgerichts - der Kläger.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, jede Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Be-trages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, Sicherheit auch durch unbedingte, un-befristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Kläger um mehr als 20.000,00 EUR.
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