6 U 173/01•Oberlandesgericht Hamm, 2002-05-16, 6 U 173/01
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 6 U 173/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-05-16
Aktenzeichen: 6 U 173/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0516.6U173.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird - unter Zurückweisung beider Rechts-mittel im übrigen - das am 02.07.2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.158,09 Euro nebst 4 % Zinsen aus 12.271,01 Euro vom 19.10.1996 bis zum 11.12.1996 und aus 7.158,09 Euro seit dem 12.12.1996 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 80 % aller weiteren materiellen Schäden aus dem Unfall vom 27. September 1996 auf der H-Straße vor dem Haus Nr. in ####3 C2 vorbehaltlich eines gesetzlichen Anspruchsübergangs zu ersetzen, ferner sämtliche zu-künftigen immateriellen Schäden unter Berücksichtigung einer Eigenverant-wortlichkeit der Klägerin von 20 %.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 60 % der Klägerin und zu 40 % der Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 87 % der Klägerin und zu 13 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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