30 U 16/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-06-05, 30 U 16/02
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 30 U 16/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-06-05
Aktenzeichen: 30 U 16/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0605.30U16.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 30. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 25. Oktober 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in genannter Höhe leistet.
Die Sicherheiten können durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank, geleistet werden.
Die Beschwer des Beklagten beträgt 62.796,62 €.
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