2 Ws 228/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-06-17, 2 Ws 228/02
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 228/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-06-17
Aktenzeichen: 2 Ws 228/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0617.2WS228.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die Beschwerde wird mit folgender Maßgabe verworfen :
Der Vollzug des Haftbefehls des Landgerichts Bochum vom 9. April 2002 (21 KLs 46 Js 263/01 I 26/02 ) wird unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt :
Der Angeschuldigte hat wieder in #### S, T-Straße Wohnung zu nehmen und jede Wohnsitzänderung dem Landgericht Bochum zu o.a. Aktenzeichen mitzuteilen.
Der Angeschuldigte darf bis auf weiteres das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen. Reisen innerhalb Deutschlands, die länger als drei Tage dauern, sind vorher vom Landgericht Bochum zum o.a. Aktenzeichen anzuzeigen. Der Angeschuldigte hat seine Ausweispapiere
(Personalausweis und Reisepass) dem Landgericht Bochum abzugeben und darf bis auf weiteres ggf. beantragte neue Personalpapiere nicht vom Einwohnermeldeamt in Empfang nehmen.
Der Angeschuldigte hat allen Ladungen von Gerichten und Staatsanwaltschaften Folge zu leisten.
Der Angeschuldigte hat sich zweimal wöchentlich, und zwar montags und donnerstags bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden.
Der Angeschuldigte hat eine Kaution von 10.000,- Euro zu hinterlegen, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann.
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