5 W 52/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-07-18, 5 W 52/02
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 5 W 52/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-07-18
Aktenzeichen: 5 W 52/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0718.5W52.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird teilweise abgeändert.
Der Klägerin wird Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung Herrn Rechtsanwalt Dr. I aus G für folgenden Antrag bewilligt:
Die Beklagte wird verurteilt, bei der Berichtigung der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde vom 07.06.1994 (UR-Nr.: 649/1994 des Notars G T in H) über eine Grundschuld in Höhe von 180.000,00 DM mitzuwirken. Die Berichtigung hat dergestalt zu erfolgen, daß die Übernahme der persönlichen Haftung unter Ziffer 4 der vorbezeichneten Grundschuldbestellungsurkunde durch Frau N für den Betrag der Grundschuld nebst Zinsen, Nebenleistungen und Kosten und die deswegen erklärte Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gelöscht oder gestrichen wird.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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