20 U 24/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-08-21, 20 U 24/02
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 24/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-08-21
Aktenzeichen: 20 U 24/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0821.20U24.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 8. November 2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.423,56 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 18.153,76 € seit dem 7.6.2001 sowie nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus weiteren 1.269,80 € seit dem 8.11.2001 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Krankenversicherungsvertrag der Parteien nicht durch den Rücktritt der Beklagten vom 5. Dezember 2000 beendet ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Kreditinstitutes zu erbringen.
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