Oberlandesgericht Hamm, 2002-09-11, 20 U 33/02

20 U 33/02Supreme CourtSep 11, 2002

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 33/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-09-11

Aktenzeichen: 20 U 33/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0911.20U33.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 20. Dezember 2001 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und so neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.552,89 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG, höchstens jedoch 7,5 %, seit dem 29.06.2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 4 % der Kläger und zu 96 % die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes zu erbringen.

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