9 W 7/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-09-11, 9 W 7/02
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 9 W 7/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-09-11
Aktenzeichen: 9 W 7/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0911.9W7.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsent
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 23. November 2001 (2 O 349/01) unter Zurück-weisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Der Klägerin wird über den bisherigen Klageantrag zu 1) hinaus Prozess-kostenhilfe für den Antrag bewilligt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamt-schuldner an sie ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld von minde-stens noch 20.000,00 Euro, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Eine Ermäßigung der Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist ange-sichts des nur geringen Erfolgs der Beschwerde nicht angezeigt. Außer-gerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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