22 U 195/01•Oberlandesgericht Hamm, 2002-09-19, 22 U 195/01
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 22 U 195/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-09-19
Aktenzeichen: 22 U 195/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0919.22U195.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen das am 25. September 2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin vor der jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Den Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
Die Beschwer der Klägerin und des Drittwiderbeklagten übersteigt 20.000,00 €.
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