19 U 41/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-11-05, 19 U 41/02
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 19 U 41/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-11-05
Aktenzeichen: 19 U 41/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:1105.19U41.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird das am 28. Dezember 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer I. des Land-gerichts Detmold abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 126,43 EUR (= 247,28 DM) nebst 5,5 % Zinsen seit dem 18. April 2001 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 98 % die Klägerin und zu 2 % der Beklagte.
Die Revision wird zu Gunsten der Klägerin zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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